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Deutsche Gesellschaft für Chirurgie

Mitgliederversammlung

  1. Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder der Gesellschaft an. Für die Regelung des Stimmrechts gilt §9. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten geleitet.
  2. Jedes Jahr findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt. Sie wird in der Regel mit dem Jahreskongress der Gesellschaft verbunden.
  3. Der Generalsekretär, im Falle seiner Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied, beruft im Auftrag des Präsidenten die Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens drei Wochen vor Beginn in schriftlicher Form ein. Die Einberufung kann auch durch entsprechende Veröffentlichung in der von der Gesellschaft herausgegebenen Zeitschrift (MITTEILUNGEN) erfolgen.
  4. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind dem Vorstand zu Händen des Generalsekretärs spätestens zwei Wochen vor Beginn in schriftlicher Form mit Begründung vorzulegen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen.
  5. Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestes zweihundert Mitglieder nach § 5 oder drei Mitglieder nach § 6 oder ein Beschluss des Präsidiums dies schriftlich unter Angabe von Gründen vom Vorstand verlangen.
  6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  7. Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere: 
    • Entgegennahme eines Berichtes des Präsidenten über wichtige Angelegenheiten des abgelaufenen Geschäftsjahres;
    • Entgegennahme eines Berichtes des Generalsekretärs über das abgelaufene Geschäftsjahr;
    • Entgegennahme des Berichts des Schatzmeisters über das abgelaufene Geschäftsjahr;
    • Genehmigung des Jahresabschlusses;
    • Entlastung des Vorstandes;
    • Bestätigung der Berufungen für die Mitglieder des Präsidiums/Vorstande ( § 12 Nr. 7);
    • Wahl der Mitglieder des Präsidiums aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder ( § 13 Nr. 1 );
    • Feststellung des Haushaltplanes für das kommende Geschäftsjahr;
    • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge nach § 10;
    • Beschlussfassung über Berufungen gegen Ausschlüsse von Mitgliedern;
    • Beschlussfassung über Anträge auf Änderung der Satzung (§ 21);
    • Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft.
  8. Beschlüsse über die Berufungen gegen Ausschlüsse von Mitgliedern, Beschlüsse über Satzungsänderungen sowie Beschlüsse über die Auflösung der Gesellschaft bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen.
  9. Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit diese Satzung oder das Gesetz eine andere Mehrheit nicht zwingend vorschreiben. Stimmenthaltungen gelten als Nein-Stimmen.
  10. Über jede Sitzung eines Organs wird eine vom Generalsekretär oder einem vom Sitzungsleiter beauftragten Sitzungsteilnehmer eine Ergebnisniederschrift gefertigt. Sie wird vom Leiter der Sitzung gegengezeichnet.