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Deutsche Gesellschaft für Chirurgie

Wahlärztliche Leistungen bei bewusstlosen und Notfallpatienten

R. Sailer, A. Wienke: Mit der Vereinbarung ärztlicher Wahlleistungen wollen sich viele Patienten eine gehobene Qualität der ärztlichen Behandlung sichern. Für diese landläufig als Chefarztbehandlung be-zeichnete Tätigkeit ist stets eine schriftliche Vereinbarung erforderlich. Diese unterliegt aus Gründen des Patientenschutzes besonderen Formvorschriften. Wird ein Patient allerdings be-wusstlos oder als Notfallpatient in die Klinik eingeliefert, besteht keine Möglichkeit, mit dem Patienten selbst eine wirksame Wahlleistungsvereinbarung abzuschließen.

Dennoch wird man davon ausgehen können, dass ein Teil dieser Patienten auch und gerade in solchen meist lebensbedrohenden Ausnahmesituationen Wert auf eine Behandlung durch den Chefarzt legt. In diesen Fällen behelfen sich viele Kliniken mit folgender Vertragskonstruk-tion: Wird ein Patient bewusstlos und ohne persönliche Begleitperson im Krankenhaus aufge-nommen, unterschreibt ein Krankenhausmitarbeiter die Wahlleistungsvereinbarung als Vertre-ter des Patienten. Sobald es der Gesundheitszustand des Patienten erlaubt, wird er über den vertretungsweise abgeschlossenen Wahlleistungsvertrag informiert. Er kann dann die Wahl-leistungsvereinbarung rückwirkend genehmigen oder aber die Genehmigung verweigern. Fi-nanziell ist ein solches Vorgehen für Krankenhausträger und die an der Liquidation beteiligten Ärzte – insbesondere in den Fachgebieten der Notfall- und Intensivmedizin – ohne Frage inte-ressant. Unter welchen Voraussetzungen diese Vertragskonstruktion aber überhaupt rechtlich zulässig ist und welche Einschränkungen dabei gelten, wird nachstehend dargestellt.

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Verfasser und Kontakt:
Rechtsanwalt Dr. A. Wienke
Fachanwalt für Medizinrecht
Wienke & Becker – Köln
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